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Meldungen für kurzfristige Minijobber
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Meldungen für kurzfristige Minijobber.
Wichtige Änderung bei kurzfristig Beschäftigten.
Bislang waren für kurzfristig beschäftigte grundsätzlich nur Anmeldungen und Abmeldungen zu erstellen.
Durch die Änderung des Meldeverfahrens aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) sind auch für kurzfristig Beschäftigte dem Grunde nach die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Dies bedeutet, dass für kurzfristig Beschäftigte ebenfalls Entgeltmeldungen zu erstellen sind, jedoch mit dem Unterschied, dass hier nur die Daten zur Unfallversicherung vorzugeben sind. Das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) ist weiterhin mit 0 Euro zu melden.
Grund der Abgabe
Anzugeben sind die auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gültigen Schlüssel, z.B. : 10 (Anmeldung), 30 (Abmeldung), 40 (Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung).
Beschäftigungszeit
Bei kurzfristig Beschäftigten mit einem Beschäftigungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus ist bei der Abmeldung als Beginn der Beschäftigung der 1. Januar sowie das Jahr, in dem die Beschäftigung endet anzugeben.
Personengruppe
Es gilt: 110 = kurzfristige Beschäftigung.
Beitragsgruppen
Die nachfolgenden Schlüsselnummern für die Beitragsgruppen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind zulässig.KV RV ALV PV
0 = kein Beitrag 0 = kein Beitrag 0 = kein Beitrag 0 = kein Beitrag
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist stets mit 0 (Null) Euro vorzugeben.

