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Meldungen für kurzfristige Minijobber

Meldungen für kurzfristige Minijobber.

Wichtige Änderung bei kurzfristig Beschäftigten.

Bislang waren für kurzfristig beschäftigte grundsätzlich nur Anmeldungen und Abmeldungen zu erstellen.

Durch die Änderung des Meldeverfahrens aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) sind auch für kurzfristig Beschäftigte dem Grunde nach die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Dies bedeutet, dass für kurzfristig Beschäftigte ebenfalls Entgeltmeldungen zu erstellen sind, jedoch mit dem Unterschied, dass hier nur die Daten zur Unfallversicherung vorzugeben sind. Das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) ist weiterhin mit 0 Euro zu melden.
Grund der Abgabe

Anzugeben sind die auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gültigen Schlüssel, z.B. : 10 (Anmeldung), 30 (Abmeldung), 40 (Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung).
Beschäftigungszeit

Bei kurzfristig Beschäftigten mit einem Beschäftigungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus ist bei der Abmeldung als Beginn der Beschäftigung der 1. Januar sowie das Jahr, in dem die Beschäftigung endet anzugeben.
Personengruppe

Es gilt: 110 = kurzfristige Beschäftigung.
Beitragsgruppen

Die nachfolgenden Schlüsselnummern für die Beitragsgruppen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind zulässig.KV RV ALV PV
0 = kein Beitrag 0 = kein Beitrag 0 = kein Beitrag 0 = kein Beitrag

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt

Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist stets mit 0 (Null) Euro vorzugeben.