Aktuelle Änderungen im Meldewesen.

Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
Diese ist dem Zuständigkeitsbescheid sowie auch jedem anderen Dokument des Unfallversicherungsträgers zu entnehmen.


Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes
Die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers beim zuständigen Unfallversicherungsträger steht in jedem Dokument des Unfallversicherungsträgers.


Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird
Diese Daten sind dem aktuellen Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers zu entnehmen. Werden die Beiträge zur UV jedoch nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten, sondern z.B. nach Versichertenzahlen, berechnet, ist eine fiktive Gefahrtarifstelle (GTS) vorzugeben. Für diese Fälle wurde die fiktive GTS 99999999 festgelegt.

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften berechnen ihre Beiträge nach anderen Parametern (z.B. Hektarwert). Hierfür ist die fiktive GTS 88888888 festgelegt.

In beiden Fallgestaltungen sind die Felder „Mitgliedsnummer“, „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur UV“ und „Arbeitsstunden“ auf Grundstellung (Null) zu belassen.

Eine Aufstellung der UV-Träger mit zulässigen fiktiven GTS ist der Anlage 19 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren zu entnehmen. Dieses steht im Download-Center zur Verfügung.


Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung
Es ist das Arbeitsentgelt des Versicherten für den Meldezeitraum vorzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Grundsätzlich entspricht das unfallversicherungspflichtige Entgelt dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Jedoch sind unter anderem auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzuordnen.
Das Arbeitsentgelt ist der Beitragspflicht bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe aus der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers.
Fehlt jedoch eine Satzungsregelung, beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der maßgeblichen Bezugsgröße. Muss das Gesamtentgelt innerhalb des Meldezeitraums aufgrund von unterschiedlichen Gefahrtarifstellen aufgeteilt werden, sind jeweils die für die entsprechende Gefahrtarifstelle erzielten Entgelte einzutragen. Eine Aufteilung des Meldezeitraums ist nicht vorzunehmen.


Geleistete Arbeitsstunden
Die Angabe der Arbeitsstunden ist erst für Meldungen, die nach dem 31.12.2009 erstattet werden, zwingend erforderlich.
Liegen die geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung meldebereit vor, sind diese anzugeben.

Ist das nicht der Fall, kann eine Meldung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit, des Vollarbeiterrichtwertes oder einer gewissenhaften Schätzung vorgenommen werden.